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Erstattung

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen meist

keine Leistungen von Heilpraktikern für Psychotherapie.

In Anbetracht der psychotherapeutischen Versorgung ist eine Anfrage bei Ihrer Krankenkasse

dennoch einen Versuch wert, vor allem wenn Sie bereits viele Absagen bei Psychotherapeuten erhalten haben oder monatelang auf der Warteliste stehen,

könnte eventuell das sogenannte Kostenerstattungsverfahren greifen.

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Außerdem gibt es einige Zusatzversicherungen, die diesen Bereich abdecken.

Hierbei ist wichtig zu wissen, dass dies Zusatzversicherung bereits einige Zeit

vor Beginn einer Therapie abgeschlossen sein sollte.

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Eine Therapie, die nicht bei der Krankenkasse eingereicht wird, hat den Vorteil,

dass kein Aktenvermerk oder eine Diagnose festgehalten wird.

Dies kann für viele Klienten von Bedeutung sein, die Wert auf Anonymität legen.

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Darüber hinaus ermögliche ich meinen Klienten mit niedrigem Einkommen,

eine Ermäßigung auf mein übliches Honorar.

Hierzu benötige ich zur Überprüfung der Bedürftigkeit einen Bescheid oder Nachweis.

Über die Höhe der Ermäßigung kann dann eine Entscheidung getroffen werden.

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Versicherte bei privaten Krankenkassen mit Voll- oder Zusatzversicherung können einen Erstattungsanspruch ihrer Behandlungskosten gegenüber ihrer Versicherung haben.

Der Erstattungsanspruch gegenüber einem Kostenträger ist vor Beginn der Therapie von dem Patienten/der Patientin eigenverantwortlich zu klären und durchzuführen.   

  

Die Erstattungen der PKV oder ggf. der staatlichen Beihilfe sind in der Regel auf die Sätze des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker beschränkt. 

Differenzen zwischen den Beträgen aus dem Gebührenverzeichnis (entstanden 1985) und dem vertraglich vereinbarten Heilpraktiker-Honorar sind von dem Patienten/der Patientin zu tragen.

Die Ergebnisse sämtlicher Erstattungsverfahren haben

keinen Einfluss auf das vereinbarte Heilpraktiker-Honorar.

Der Honoraranspruch der Therapeutin ist von dem Patienten/der Patientin unabhängig von jeglicher Versicherungsleistung und/oder Beihilfeleistung in voller Höhe zu begleichen.  

 

Gerne beantworte ich Ihre weiteren Fragen bei unserem Erstgespräch. 

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